Um Trinkwasser zu sparen, werden zunehmend Regenwassergewinnungsanlagen installiert und das aufgefangene Regenwasser insbesondere zur Toilettenspülung verwendet. Hier wird also durch Regenwasser für Toiletten und Waschmaschine „Schmutzwasser“ in die Kanalisation eingeleitet, welches nicht über den Frischwasserbezug erfasst wird und diesen reduziert. Es liegt also eine Benachteiligung derjenigen Grundstückseigentümer vor, die nachweislich ihr gesamtes Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen.
Gemäß Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) werden für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren erhoben. Die Höhe der Einleitungsgebühren wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermengen gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS).
Der Frischwasserbezug wird durch Wasserzähler ermittelt. Das zur Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen verwendete Regenwasser kann der Gebührenpflichtige mittels geeichter Wasserzähler erfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass den Stadtwerken die Anbringung von Messvorrichtungen mitgeteilt wird. Sind die Zähler überprüft und abgenommen, erfolgt die alljährliche Ablesung und Berechnung der Benutzungsgebühren für die Regenwassereigengewinnungsanlage nach dem Ergebnis der Zwischenzähler von Amts wegen. Die Kosten für die Wasserzähler einschl. Installation hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
Sollte auf die Anbringung von zusätzlichen Zählern verzichtet werden, sieht § 10 Abs. 5 der BGS-EWS eine Pauschalregelung vor. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge sind pauschal 23 cbm pro Jahr und Einwohner anzusetzen. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse am 30.06. eines Jahres.
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Merkblatt Regenwassergewinnungsanlage
Wichtige Hinweise !!!
1. Die Brauchwasserleitungen sind deutlich sichtbar und so dauerhaft (z. B. durch farbliche Unterscheidung der Brauchwasserleitungen, § 17 TrinkwV)) zu kennzeichnen, dass ein späteres, versehentliches Verwechseln mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen werden kann. Aus Gründen des Korrosionsschutzes werden als Werkstoff Edelstahl oder Kunststoff empfohlen.
2. Während niederschlagsarmer Zeiten ist die Funktionstüchtigkeit der Anlage durch Zuspeisung von Trinkwasser sicherzustellen. Dies muss durch eine zentrale Einspeisung in den Sammelbehälter über einen freien Auslauf mit Trichter oberhalb der Rückstauebene erfolgen. Die DIN 1988 ist zu beachten.
3. Der eingesetzte Sammelbehälter muss den in der DIN 4261 Teil I Ziffer 5.2 genannten Anforderungen entsprechen.
4. Der Sammelbehälter muss einen Notüberlauf ( > 100 mm Durchmesser) erhalten.
5. Die Herstellung einer direkten Leitungsverbindung zwischen dem Trinkwasser- und Regenwasserleitungsnetz ist verboten. Schieberabtrennungen sind unzulässig.
6. Am Trinkwasserhausanschluss (z. B im Anschlussraum) ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen:
Achtung! In diesem Haus ist eine Regenwasseranlage installiert. Querverbindungen ausschließen.
7. Alle Zapfstellen, die mit Regenwasser gespeist werden, sind gemäß DIN 1988, Teil 2 Abs. 3.3.2 zu kennzeichnen.
8. Außenliegende Zapfstellen bzw. Auslaufventile sind zusätzlich durch Steckschlüssel vor unbefugter Benutzung zu sichern. Entnahmestellen sollten in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe angebracht werden.
9. Bei der Beregnung von Außenflächen ist darauf zu achten, dass keine Personen mit dem Beregnungswasser in Berührung kommen.
10. Die Regenwassereigengewinnungsanlage ist vor Inbetriebnahme von den Stadtwerken Neunburg vorm Wald und vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Nord-Ost- Gruppe Neunburg vorm Wald abnehmen zu lassen.
11. Die Regenwassereigengewinnungsanlage ist stets in einem vorschriftsmäßigen und betriebssicheren Zustand zu halten. Die Leitungen sind in der Regel einmal jährlich - bei Bedarf öfter - zu reinigen und zu spülen. Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist entsprechend der Entwässerungssatzung in Abständen von zehn Jahren von fachlich geeigneten Unternehmen auf Bauzustand, insbesondere Dichtheit und Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt - Stadtwerke - Neunburg vorm Wald eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen.
12.
Weitere Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.
Weitere wichtige Hinweise
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Damit die Gefahr der Keimvermehrung verringert wird, soll für den Speicher ein gleichbleibend kühler Standort gewählt werden. Lichteinfall ist zu unterbinden, da es sonst zu Algenwachstum kommt.
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Bei langen Standzeiten ohne Betrieb, z. B. Ferien, wird empfohlen die Brauchwasserleitungen zu entleeren.
Die Regenwasserzuläufe vom Dach zum Speicherbehälter sollen mit Vorrichtungen (Filtersammler im Fallrohr oder Kiesfilter vor dem Sammelbehälter) zur Rückhaltung von Feststoffen ausgestattet sein. -
Den Regenwasserspeichern kann eine leicht zu reinigende Vorkammer mit Überlauf in den Tank als Sedimentationskammer vorgeschaltet sein.
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Anlagen zur Regenwassergewinnung bedürfen einer regelmäßigen Wartung. Dachrinnen sollen möglichst sauber gehalten und Ablagerungen aus dem Sammelbehälter entfernt werden. Ebenso wird empfohlen, die Filter zu reinigen und die Funktionsfähigkeit der Pumpe zu überprüfen. Folgende Wartungs- und Inspektionsintervalle werden vorgeschlagen:
AnlagenteilInspektionReinigung bzw. WartungDachrinnealle 2 Monate2 mal jährlichLaubfangsieballe 2 Monate2 mal jährlichFeinfilteralle 2 Monatealle 2 MonateSammelbehälteralle 2 Monatemind. 1 mal jählichDruckerhöhungsanlage1 mal jährlich1 mal jährlichRohrleitungen1 mal jährlichbei BedarfTrinkwassernachspeisung1 mal jährlichbei BedarfDer Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem Installateur wird empfohlen. Der Betreiber einer Anlage zur Regenwassernutzung ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und für evtl. auftretende Schäden (Haftungsansprüche) allein verantwortlich.
- Das Regenwasser wird durch das Material und die Verschmutzung der Dacheindeckung (z. B. Vogelkot) biologisch und chemisch belastet. Beim Wäschewaschen werden bestimmte Keime und Sporen den Waschvorgang (niedrige Temperaturen) und die Trocknung überstehen. Auf das bestehende Hygienerisiko wird besonders hingewiesen.
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