Auf dieser Seite finden Sie alles zu den Themen "Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühr und Kanalherstellungsbeitrag".
Schmutzwassergebühr
Verbrauchtes Wasser aus dem Haushalt, das zum Beispiel bei der Toilettenbenutzung, beim Wäschewaschen oder Duschen abfließt, wird in die Kanalisation geleitet und anschließend in der Kläranlage gereinigt. Dafür erheben die Stadtwerke eine Gebühr, die sogenannte Schmutzwassergebühr. Ein Kubikmeter Trinkwasser (über den Wasserzähler gemessen) führt genau zu einem Kubikmeter Abwasser.
Die aktuelle Schmutzwassergebühr für die Stadt Neunburg vorm Wald beträgt 2,99 € je Kubikmeter Schmutzwasser. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die gebührenpflichtigen Schmutzwassermengen reduzieren (z.B. Gartenwasser) oder erhöhen (Zuführung aus Eigengewinnungsanlage - Zisternen - oder Brunnenwasser in eine Brauchwasseranlage). Dazu sind zusätzliche Zähler einzubauen.
Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird erhoben, wenn das Regenwasser aufgrund bebauter und befestigter (versiegelter) Flächen nicht im Grundstück versickern kann und stattdessen ins öffentliche Abwassersystem geleitet wird oder abfließen kann. Je mehr versiegelte Flächen auf einem Grundstück vorhanden sind, desto höher ist die Gebühr.
Die aktuelle Niederschlagswassergebühr der Stadt Neunburg beträgt 0,63 € pro Quadratmeter versiegelter eingeleiteter Fläche.
Eigentümer sind verpflichtet, Veränderungen bei den Einleitungsflächen umgehend an die Stadtwerke Neunburg vorm Wald zu melden. Meldepflichtig sind insbesondere:
- Umstellung von Einleitung auf Versicherung
- Erstellung von zusätzlichen Einleitungsflächen
Was gilt als versiegelt?
Alle Arten von Dächern
Besonderheit: Bei Gründächern mit geschlossener Pflanzendecke bestehen Reduzierungsmöglichkeiten bei der Gebühr.
Alle befestigten Grundstücksflächen (Asphalt, Beton, Pflaster etc.). Sollte eine Neigung zu Einleitungsbereichen nicht vermieden werden können, ist zur Erreichung der Gebührenfreiheit baulich z.B. durch Anbringung von Muldensteinen, Acco-Drain-Rinnen etc. die Ableitung in Versicherungsbereiche sicherzustellen.
Kanalherstellungsbeitrag
Ein Kanalherstellungsbeitrag wird erstmalig fällig, sobald ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Weiter entsteht eine Beitragspflicht bei Baufällen entweder durch die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks oder durch die bauliche Vergrößerung bzw. Nutzungsänderung eines bereits bebauten Grundstücks.
Die Höhe der Beiträge ist in der Beitrags- und Gebührensatzung geregelt. Sie bemisst sich sowohl nach der Grundstücksfläche, wenn Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, als auch nach der Geschossfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude. Bei unbebauten Grundstücken wird bei den Geschossflächen vorerst eine fiktive Geschossfläche in Höhe eines Viertels der Grundstücksfläche angenommen.
Die Beitragshöhe beträgt derzeit 2,69 € je Quadratmeter Grundstücksfläche und 15,97 € je Quadratmeter abgabenrechtlicher Geschossfläche (Stand 01.01.2025).



