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 Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG  

 

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH mit Wirkung zum 01.01.2025 ihre Netzentgelte an.

Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH weist darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich eine Anpassung ihrer Netzentgelte angekündigt haben, sofern gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2025 vorsehen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die Übertragungsnetzbetreiber kommen, werden auch die Netzentgelte der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH hat ihre vorläufigen Netzentgelte zum 01.01.2026 am 15.10.2025 veröffentlicht.

Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2026 noch nicht verbindlich sind. Änderungen können sich bis 31.12.2025 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Erhöhungen der Übertragungsnetzentgelte, die sich die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich bis 05.12.2025 vorbehalten haben, ergeben.
Hintergrund ist, dass die Netzentgelte der ÜNB derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses gemäß einem Beschluss der Bundesregierung zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden sind, für diesen Zuschuss aber derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.

Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.


Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV

Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeißung, gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2024-31.12.2024)

Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2025-31.12.2025)

Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2026-31.12.2026 -vorläufig)

Preisblätter 2025

Preisblatt 2025

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:


Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
Die Neunburg v. Wald Strom GmbH hat ihre voraussichtlichen Netzentgelte zum 01.01.2025 am 08.10.2024 veröffentlicht, damit auch den nachgelagerten Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Netzentgelte termingerecht zu veröffentlichen.
Die Neunburg v. Wald Strom GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2025 noch nicht verbindlich sind.
Änderungen können sich bis 31.12.2024 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte ergeben.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Neunburg v. Wald Strom GmbH nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.
Die Neunburg v. Wald Strom GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Die Kalkulation erfolgte gem. StromNEV und unter Berücksichtigung der Festlegung zur Verteilung EE-bedingter Mehrkosten (BK8-24-001-A) der Bundesnetzagentur.    

Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Individuelle Netzentgelte

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