
Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.
Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Dementsprechend passt die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH mit Wirkung zum 01.01.2026 ihre Netzentgelte an.
Gemäß dem neuen § 24c EnWG wurden die in die Kalkulation der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH eingegangen Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses zur anteiligen Deckung der Netzkosten ermittelt. Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH weist darauf hin, dass die ÜNB gemäß §?24c Abs.?5 EnWG unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 unterjährig anzupassen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die ÜNB kommen, werden auch die Netzentgelte der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.
Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte (siehe gesondertes Datenblatt).
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.
Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV
Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeißung, gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2024-31.12.2024)
Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2025-31.12.2025)
Preisblätter 2026
Preisblätter 2025
Typisierte Abnahmefälle gem. § 118 Abs. 51 Satz 2 EnWG (fiktive Netzentgelte 2026 ohne ÜNB-Zuschuss)
Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Individuelle Netzentgelte
Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2026
Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2025
Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2024



