
Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.
Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Dementsprechend passt die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH mit Wirkung zum 01.01.2025 ihre Netzentgelte an.
Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH weist darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich eine Anpassung ihrer Netzentgelte angekündigt haben, sofern gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2025 vorsehen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die Übertragungsnetzbetreiber kommen, werden auch die Netzentgelte der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.
Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV
Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeißung, gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2024-31.12.2024)
Preisblatt Entgelt dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV (gültig vom 01.01.2025-31.12.2025)
Preisblätter 2025
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:
Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
Die Neunburg v. Wald Strom GmbH hat ihre voraussichtlichen Netzentgelte zum 01.01.2025 am 08.10.2024 veröffentlicht, damit auch den nachgelagerten Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Netzentgelte termingerecht zu veröffentlichen.
Die Neunburg v. Wald Strom GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2025 noch nicht verbindlich sind.
Änderungen können sich bis 31.12.2024 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte ergeben.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Neunburg v. Wald Strom GmbH nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.
Die Neunburg v. Wald Strom GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.
Die Kalkulation erfolgte gem. StromNEV und unter Berücksichtigung der Festlegung zur Verteilung EE-bedingter Mehrkosten (BK8-24-001-A) der Bundesnetzagentur.
Preisblätter 2024
Preisblatt "Stromnetzentgelte", gültig ab 01.01.2024
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Neunburg vorm Wald Strom GmbH.
In den letzten Tagen wurde in der Tagespresse über den politischen Koalitions-Kompromiss für den Haushalt 2024 berichtet. Darin soll der bereits geplante Zuschuss für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in Höhe von 5,5 Milliarden Euro wegfallen.
Dies führt dazu, dass die Netzentgelte für 2024 neu berechnet werden müssen.
Den angekündigten Zuschuss für Übertragungsnetzentgelte in Höhe von 5,5 Milliarden Euro für das Jahr 2024 wird es nicht geben. Dies macht eine Neuberechnung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erforderlich, die nach deren Angaben nun im Durchschnitt bei 6,43 Cent je Kilowattstunde liegen werden. Zum Vergleich: Im Jahr 2023 lagen sie aufgrund des Zuschusses aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bei 3,12 Cent je Kilowattstunde.
Insgesamt ist dieses Verfahren extrem ärgerlich, sowohl für Sie als unsere Kunden, als auch für uns. Die ÜNB hatten im Vertrauen auf politische Zusagen einer staatlichen Stützung ihre Netzentgelte kalkuliert und veröffentlicht.
Dies wurde durch Gesetzgebung von Bundestag und Bundesrat begleitet. Auf dieser Basis haben die Verteilnetzbetreiber (VNB) ihre Entgelte kalkuliert und die Preise für das neue Jahr festgelegt.
Nun kommt der staatliche Zuschuss kurzfristig doch nicht.
Bei den Verteilnetzen muss neu gerechnet werden, denn die aus dem Wegfall des Zuschusses resultierende Erhöhung macht auch eine Neuberechnung der Netzentgelte der nachgelagerten Ebenen erforderlich.
Sie müssen von den Verteilnetzbetreibern an die Stromlieferanten und von diesen an alle Kunden und Kundengruppen je nach Vertragslage weitergegeben werden.
Netzentgelte
Bei den Netzentgelten für Strom handelt es sich um eine Gebühr, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss. Bei Haushaltskunden ist der jeweilige Stromlieferant der Netznutzer. Er stellt die Netzentgelte den Verbrauchern in Rechnung und leitet sie an den Netzbetreiber weiter. D. h. das Netzentgelt ist von Ihnen als Kunden immer in gleicher Höhe zu entrichten, ungeachtet Ihres Stromlieferanten. Das Netzentgelt ist ein Teil des Strompreises der reguliert wird. Es beruht auf der sogenannten Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber berechnet und festgelegt wird. Bei der Bundesnetzagentur sind dafür die Beschlusskammer 8 und Beschlusskammer 9 zuständig.
Die erforderliche Neuberechnung erfolgt somit nicht willkürlich durch die Stadtwerke Neunburg v. W. Strom GmbH, sondern wird durch die Regulierungsbehörden überprüft. Ebenso wenig verbleibt die Differenzsumme bei den Stadtwerken, diese ist an den vorgelagerten Netzbetreiber zu entrichten.
Preisblätter 2023
Preisblatt "Stromnetzentgelte", gültig ab 01.01.2023
Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Individuelle Netzentgelte
Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2025
Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2024
Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2023